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Auer Witte Thiel verweist auf aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH)

6. Juli 2009

München, im Juli 2009: Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert über ein aktuelles Urteil zum Reiserecht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. April 2009 entschieden, dass Fluggästen, welche einen Anschlussflug verpassen, keine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Dennoch kann dem jeweiligen Fluggast ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen, so Auer Witte Thiel.

In zwei ähnlichen Fällen waren beide Kläger Fluggäste der beklagten Fluggesellschaft. Bei dem von Auer Witte Thiel vorgestellten Fall ging es um eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá (Kolumbien): Das Flugzeug sollte um 7.25 Uhr in Frankfurt starten und um 8.45 Uhr in Paris landen – der Weiterflug war für 10.35 Uhr geplant. Die Reisenden gaben ihr Gepäck bis Bogotá auf. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich allerdings wegen Nebels und des überfüllten Luftraums über Paris. Die Landung in Paris erfolgte daher fast eine Stunde verspätet um 9.43 Uhr. Die Folge der Verspätung: Für den Flug nach Bogotá wurden die Reisenden nicht mehr abgefertigt, weil der Check-In für den Anschlussflug bereits geschlossen war – erst am nächsten Tag konnten sie nach Bogotá weiterfliegen.
Wegen der verweigerten Beförderung verlangten die Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie waren laut Auer Witte Thiel der Meinung, dass es sich um eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung handelt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab, berichtet Auer Witte Thiel. Auch die Revision der Klage blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Aktenzeichen: Xa ZR 78/08).

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel